Wenn Sie aus Meikirch wegziehen, müssen Sie sich spätestens am Tag des Wegzugs bei der Gemeindeverwaltung abmelden. Für die Abmeldung benötigen wir das Wegzugsdatum und Ihre neue Adresse. Die Abmeldung ist kostenlos.

 

Abmeldung über eUmzug

Wenn Sie innerhalb der Schweiz umziehen, können Sie die Abmeldung bequem über eUmzug erledigen. Dabei werden die Abmeldung bei der bisherigen und die Anmeldung bei der neuen Gemeinde elektronisch miteinander verbunden.

eUmzug – elektronischer UmzugExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Abmeldung bei der Gemeindeverwaltung

Die Abmeldung kann persönlich bei der Gemeindeverwaltung erfolgen. Je nach Situation ist sie auch per E-Mail oder telefonisch möglich.

Nach einem Umzug müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Gemeinde anmelden. Erfolgt die Abmeldung bei uns persönlich, per E-Mail oder telefonisch, müssen Sie die Anmeldung bei der neuen Gemeinde ebenfalls persönlich vornehmen.

Wenn Sie den eUmzug nutzen, werden die Abmeldung bei der bisherigen und die Anmeldung bei der neuen Gemeinde elektronisch miteinander verbunden. Eine zusätzliche persönliche Anmeldung bei der neuen Gemeinde ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Wegzug ins Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland ist die persönliche Abmeldung am Schalter der Gemeindeverwaltung Meikirch erforderlich.

Bitte geben Sie dabei das Wegzugsdatum und Ihre vollständige Auslandsadresse an.

 

Vertretungsadresse in der Schweiz

Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C eine Vertretungsadresse in der Schweiz angeben. Dies ist erforderlich, da die Steuerverwaltung Steuerverfügungen nicht ins Ausland zustellt.

Auch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die ordentlich mit einer Steuererklärung veranlagt werden, müssen bei einem Wegzug ins Ausland eine Vertretungsadresse in der Schweiz angeben.

Die Vertretung muss das entsprechende Formular ebenfalls unterschreiben. Es empfiehlt sich deshalb, die Vertretungsadresse vorgängig zu organisieren und das Formular bereits vorzubereiten (siehe unten). Das Formular kann auch bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

 

Heimatschein

Seit dem 1. Februar 2024 werden im Kanton Bern keine neuen Heimatscheine mehr ausgestellt.

Bereits bei der Gemeindeverwaltung hinterlegte Heimatscheine bleiben gültig, solange die darauf enthaltenen Angaben aktuell sind. Wird eine Person abgemeldet und ist noch ein Heimatschein bei der Gemeindeverwaltung hinterlegt, wird dieser der betroffenen Person ausgehändigt.

Bei einem Umzug innerhalb des Kantons Bern muss der Heimatschein nicht bei der neuen Gemeinde hinterlegt werden.

Ändern sich die auf dem Heimatschein enthaltenen Angaben, wird der hinterlegte Heimatschein vernichtet. Die betroffene Person wird darüber schriftlich informiert.

Zugehörige Objekte

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Formular «Wegzug Ausland Zustelladresse» (PDF, 76 kB) Download 0 Formular «Wegzug Ausland Zustelladresse»
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