Amtliche Bewertung

Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks. Er wird durch die kantonale Steuerverwaltung festgesetzt. Oftmals findet dazu ein Augenschein vor Ort durch eine kantonale Schätzerin oder einen kantonalen Schätzer statt. Den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks wird Rechnung getragen. Die Gemeinde verwendet den amtlichen Wert ausserdem zur Berechnung der Liegenschaftssteuer und gegebenenfalls der Schwellenstelle.

 

Änderungen an Grundstücken werden laufend nachgetragen bzw. nachbewertet. Die Bewertungsunterlagen befinden sich auf der Verwaltung der Standortgemeinde und können dort vom Eigentümer oder Nutzniesser jederzeit eingesehen werden.

 

Haben Sie nach der Akteneinsicht auf der Gemeinde weitere Fragen zur Bewertung Ihres Grundstückes, dann wenden Sie sich an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Amtliche Bewertung, T 031 633 66 44.

Montag, Mittwoch und Freitag 08.00 - 13.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 - 16.30 Uhr

 

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer wird für diejenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche am 31. Dezember als Eigentümerinnen und Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Sie wird durch die Gemeinde erhoben und gehört zu den sogenannten fakultativen Gemeindesteuern. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will.

 

Die Höhe der Liegenschaftssteuer wird mit dem Beschluss über das Budget jährlich festgelegt und beträgt im Moment 1‰ des amtlichen Wertes.

 

 

Steuererklärung einreichen

Für die Steuererklärung des jeweiligen Steuerjahres gilt der 15. März als Abgabetermin, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der 15. Mai. Bei Fällen mit unterjähriger Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland, Wegzug ins Ausland, Todesfall) ist die Einreichfrist jeweils auf dem Brief zur Steuererklärung vermerkt.

 

Ein allfälliges Fristverlängerungsgesuch richten Sie bitte an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland. Sie können die Fristverlängerung entweder online, telefonisch oder schriftlich beantragen.

 

 

Ausfüllen der Steuererklärung

Am einfachsten füllen Sie Ihre Steuererklärung online aus. Mittels BE-Login können sämtliche Belege und Bescheinigungen online hochgeladen und die Steuererklärung freigegeben werden.

 

Möchten Sie die Steuererklärung lieber in Papierform ausfüllen, reichen Sie diese nach dem Ausfüllen beim Steuerbüro Meikirch ein. Bitte vergessen Sie nicht, die Formulare 1 und 3 zu unterschreiben.

 

Original-Belege und Bescheinigungen legen Sie bitte nur noch bei, wenn diese ausdrücklich verlangt werden. Die Gemeinden haben die Aufgabe, nicht einverlangte Belege wieder an die Steuerpflichtigen zurückzuschicken. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern behält sich aber vor, bei der Veranlagung Belege nötigenfalls einzufordern.

Dokumente

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