Die Einwohnerkontrolle darf auf schriftliches Gesuch hin Namen, Vornamen, Geschlecht, Beruf, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Daten des Zu- und Wegzuges, Wegzugsort sowie Jahrgang einer Einzelperson bekannt geben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

Privatpersonen oder Firmen müssen ein schriftliches Gesuch (Mail oder Post) mit einem Interessensnachweis einreichen.

Telefonische Adressauskünfte bzw. Auskünfte aus dem Einwohnerkontrollregister werden nur an Amtsstellen (Bund, Kanton, Gemeinden, Polizei etc.) erteilt.

Listenauskünfte

Gemäss Datenschutzreglement der Gemeinde Meikirch unterliegen Listenauskünfte der Bewilligung durch den Gemeinderat.

Datensperre

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Daten für die Herausgabe an Private und die Aufbereitung von Listenauskünften zu sperren (Verlinkung zu «Datenschutz / Datensperre»)