Ausschreibung Gemeinderatswahlen vom 3. November 2024
Der Gemeinderat hat die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen für die Legislatur 2025 – 2028 auf den 3. November 2024 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am 17. November 2024 stattfinden.
Zu wählen sind:
Gemeindepräsident:in und Gemeindevizepräsident:in
nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz)
7 Mitglieder des Gemeinderates
Nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz)
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Freitag, 13. September 2024, 17.00 Uhr, im Besitzes des Gemeindeverwalters sein. Jede Partei oder Wählergruppe kann sich mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen beteiligen.
Die Stimmberechtigten dürfen für eine Behörde nicht mehr als einen Vorschlag unterzeichnen. Der Name einer kandidierenden Person für die Behörde darf nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden, es sei denn, die kandidierende Person werde zugleich als Gemeindepräsident:in oder Vizegemeindepräsident:in und als Ratsmitglied vorgeschlagen.
Ein Wahlvorschlag kann höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als für die Behörde Sitze zu vergeben sind. Bei den Proporzwahlen für den Gemeinderat darf ein Name zweimal auf dem Wahlvorschlag aufgeführt werden.
Fällt ein Wahlvorschlag weg, so können ihn die Unterzeichnenden des Vorschlages bis Mittwoch, 18. September 2024, 12.00 Uhr, durch einen anderen ersetzen. Innert der gleichen Frist können sie andere Mängel des Vorschlages beheben. Nach dieser Frist darf an den Wahlvorschlägen keine Änderung mehr vorgenommen werden.
Listenverbindungen sind ebenfalls bis am Mittwoch, 18. September 2024, 12.00 Uhr, dem Gemeindeverwalter zu melden.
Formvorschriften (gemäss Wahlreglement)
Jeder Wahlvorschlag muss schriftlich eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
- Eine auf die Herkunft hinweisende Bezeichnung (Partei, Gruppenbezeichnung)
- Die Angaben der zu treffenden Wahl
- Die Namen der einzelnen Kandidaten*innen mit Geburtsjahr, Beruf und Adresse
- Die deutlich lesbaren Unterschriften von mindestens 10 in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigen Personen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsjahr und Adresse
Die im Majorzverfahren zu wählenden Kandidaturen für das Amt als Gemeindepräsidenten:in respektive Vizegemeindepräsident:in nehmen auch an der Proporzwahl für die sieben Gemeinderatsmitglieder teil.
Wird die zur Gemeindepräsident:in respektive Vizegemeindepräsident:in gewählte Person nicht gleichzeitig in den Gemeinderat gewählt, ist die Wahl für die betroffene Person ungültig. Es muss ein erneuter Wahlgang stattfinden.
Werden bis zum Schluss der Anmeldefrist nicht mehr Wahlvorschläge eingereicht als Sitze zu besetzen sind, so gelangt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung.
Die Stimmabgabe kann wie üblich brieflich oder am Wahlsonntag im Wahllokal erfolgen.
Es wird ausdrücklich auf die übrigen Bestimmungen des Organisationsreglements und des Abstimmungs- und Wahlreglements aufmerksam gemacht.
Der Gemeindeverwalter
Zugehörige Objekte
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