Pressebulletin Gemeinderatssitzung 14. August 2024

15. August 2024

Gemeinderatssitzung vom 14. August 2024, Information über Beschlüsse

 

Überprüfung der Nachhaltigkeit mit dem Gemeindeprofilograf

Als Vorbereitung für die Legislaturplanung 2025 – 2028 will der Gemeinderat wissen, wie nachhaltig die Gemeinde Meikirch unterwegs ist. Zur Analyse der verschiedenen Bereiche wird er den Gemeindeprofilografen des Kantons Bern anwenden und sich von einem spezialisierten Büro begleiten lassen. Dazu hat er einen Kredit in der Höhe von CHF 5'120 genehmigt.

 

Finanzstrategie

Damit die Finanzplanung aussagekräftiger wird und die langfristige Finanzierung sichergestellt wird, soll eine Finanzstrategie erstellt werden. Der Gemeinderat setzt dazu einerseits eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Gemeinderates, der Planungskommission, der Finanzkommission und der Verwaltung ein und genehmigt andererseits einen Kredit in der Höhe von CHF 13'000 für eine fachspezifische Prozessbegleitung.

 

Gemeindearchiv

In den nächsten Jahren wird in den kantonalen und kommunalen Verwaltungen die digitale Archivierung eingeführt. Dies nimmt der Gemeinderat zum Anlass, das bestehende, analoge Archiv, durch eine spezialisierte Firma auf den neusten Stand der gesetzlichen Vorgaben bringen zu lassen. Für dieses Vorhaben genehmigte er einen Kredit in der Höhe von CHF 55'000.

 

Areal Hirschen Ortschwaben, Gemischt-geringfügige Änderung des Zonenplans und des Schutzplans, Änderung erhaltenswerter Grünbereich

Während der öffentlichen Auflage ist eine Einsprache eingegangen, welche zusätzlich von insgesamt 12 Einwohner:innen aus der unmittelbaren Umgebung, unterzeichnet wurde. Die Einspracheverhandlung hat zu keiner Einigung geführt. Nach einer Beurteilung aller vorliegenden Fakten hat der Gemeinderat die gemischt-geringfügige Änderung des Zonenplans und des Schutzplans, Änderung erhaltenswerter Grünbereich auf dem Areal Hirschen Ortschwaben, genehmigt. Die Akten werden nun dem Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR zur definitiven Genehmigung überwiesen. Gegen die Verfügung des AGR haben sowohl der Einsprechende wie auch die Gemeinde ein Beschwerderecht.